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Preisveröffentlichung

Die Ausgabe- und Rücknahmepreise müssen bei jeder Ausgabe oder Rückgabe von Anteilen - in der Regel börsentäglich, jedoch mindestens zweimal im Monat - in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den Verkaufsprospekten bezeichneten elektronischen Informationsmedien veröffentlicht werden (§ 36 VI S.2 InvG).