Zurück

Höchst-Liquidität

Bis zu 49% des Sondervermögens dürfen angelegt werden in Bankguthaben, Geldmarktpapieren, festverzinslichen C, die zur Sicherung der in Artikel 18.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank genannten Kreditgeschäfte von der Europäischen Zentralbank oder der Deutschen Bundesbank zugelassen sind oder deren Zulassung nach den Emissionsbedingungen beantragt wird, sofern die Zulassung innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt, sowie Anteilen an anderen Sondervermögen, die nur in die eben genannten Vermögensgegenstände investieren. Bei der Berechnung der 49%-Grenze sind folgende gebundene Mittel abzuziehen: die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen laufenden Bewirtschaftung benötigten Mittel; die für die nächste Ertragsausschüttung vorgesehenen Mittel; die zur Erfüllung von Verbindlichkeiten aus rechtswirksam geschlossenen Grundstückskauf- und Bauverträgen erforderlichen Mittel, sofern die Verbindlichkeiten in den folgenden zwei Jahren fällig werden. Im Rahmen dieser 49% dürfen – neben den oben genannten Vermögensgegenständen - bis zu 5% des Sondervermögens auch andere Wertpapiere gemäß §80 Abs.1 Nr.4b InvG erworben werden. Hierbei handelt es sich um an einer europäischen Börse amtlich notierte Wertpapiere sowie festverzinsliche Wertpapiere.