Zurück

Ad-hoc-Mitteilung

Nach § 15 Wertpapierhandelsgesetz müssen kursrelevante Nachrichten unverzüglich (ad hoc) veröffentlicht werden, um eine gleichmäßige Informationsversorgung aller Marktteilnehmer zu gewährleisten. Dies gilt für alle Nachrichten, die geeignet sind, den Kurswert an deutschen Börsen zur Emission zugelassener oder notierter Wertpapiere erheblich zu beeinflussen. Für die Veröffentlichung der Ad-hoc-Informationen ist der jeweilige Emittent verantwortlich.